Art. 4 – Gründung des EVTZ

REG_2006_1082 · über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

(1)Der Beschluss zur Gründung eines EVTZ wird auf Initiative seiner potenziellen Mitglieder gefasst.
(2)Jedes potenzielle Mitglied a) teilt dem Mitgliedstaat, dessen Recht es unterliegt, seine Absicht mit, an einem EVTZ teilzunehmen, und b) übermittelt diesem Mitgliedstaat eine Abschrift des Vorschlags der in den Artikeln 8 und 9 genannten Übereinkunft und Satzung.
(3)Nach der gemäß Absatz 2 abgegebenen Mitteilung eines potenziellen Mitglieds genehmigt der betreffende Mitgliedstaat entsprechend seiner verfassungsmäßigen Struktur dessen Teilnahme an dem EVTZ, es sei denn, dass die Teilnahme seines Erachtens im Widerspruch zu dieser Verordnung oder seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, einschließlich der Befugnisse und Aufgaben des potenziellen Mitglieds, steht oder dass die Teilnahme aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung dieses Mitgliedstaats nicht gerechtfertigt ist. In diesem Fall gibt der Mitgliedstaat die Gründe für die Versagung der Genehmigung an. Der Mitgliedstaat entscheidet in der Regel innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag des Eingangs eines zulässigen Antrags gemäß Absatz 2. Die Mitgliedstaaten können bei der Entscheidung über die Teilnahme des potenziellen Mitglieds an dem EVTZ ihre innerstaatlichen Regelungen anwenden.
(4)Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Entgegennahme der Mitteilungen und Unterlagen nach Absatz 2 zuständig sind.
(5)Die Mitglieder vereinbaren die in Artikel 8 genannte Übereinkunft und die in Artikel 9 genannte Satzung und achten dabei darauf, dass diese mit der von den Mitgliedstaaten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigung in Einklang stehen.
(6)Jede Änderung der Übereinkunft und jede wesentliche Änderung der Satzung erfordert die Zustimmung der Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren dieses Artikels. Eine Änderung der Satzung ist wesentlich, wenn sie direkt oder indirekt eine Änderung der Übereinkunft erfordert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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