Art. 5 – Erwerb der Rechtspersönlichkeit und Veröffentlichung im Amtsblatt

REG_2006_1082 · über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

(1)Die in Artikel 9 genannte Satzung und jede spätere Änderung wird gemäß den maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, registriert und/oder veröffentlicht. Der EVTZ erwirbt Rechtspersönlichkeit am Tag dieser Registrierung oder Veröffentlichung, je nachdem, was zuerst eintritt. Die Mitglieder unterrichten die betroffenen Mitgliedstaaten und den Ausschuss der Regionen über die Übereinkunft und die Registrierung und/oder die Veröffentlichung der Satzung.
(2)Der EVTZ stellt sicher, dass beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von zehn Werktagen ab der Registrierung und/oder Veröffentlichung der Satzung die Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Gründung des EVTZ im Amtsblatt der Europäischen Union beantragt wird, in der Bezeichnung, Ziele, Mitglieder und Sitz des EVTZ angegeben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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