Art. 8 – Übereinkunft

REG_2006_1082 · über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

(1)Der EVTZ unterliegt einer Übereinkunft, die seine Mitglieder nach Artikel 4 einstimmig schließen.
(2)In der Übereinkunft wird Folgendes bestimmt: a) die Bezeichnung des EVTZ und sein Sitz, der in einem Mitgliedstaat liegen muss, dessen Recht mindestens eines der Mitglieder unterliegt, b) der Umfang des Gebiets, in dem der EVTZ seine Aufgaben durchführen darf, c) das besondere Ziel und die besonderen Aufgaben des EVTZ, der Zeitraum seines Bestehens und die für seine Auflösung geltenden Bedingungen, d) die Liste der Mitglieder des EVTZ, e) das für Auslegung und Durchsetzung der Übereinkunft anwendbare Recht, bei dem es sich um das Recht des Mitgliedstaats handelt, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, f) die erforderlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung, einschließlich der gegenseitigen Anerkennung zum Zwecke der Finanzkontrolle, und g) die Verfahren zur Änderung der Übereinkunft, unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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