Art. 9 – Satzung

REG_2006_1082 · über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

(1)Die Satzung des EVTZ wird von den Mitgliedern auf der Grundlage der Übereinkunft einstimmig angenommen.
(2)Die Satzung des EVTZ enthält mindestens sämtliche Bestimmungen der Übereinkunft sowie a) die Bestimmungen zur Arbeitsweise der Organe des EVTZ und ihren Kompetenzen sowie die Anzahl der Vertreter der Mitglieder in den betreffenden Organen, b) die Entscheidungsverfahren des EVTZ, c) die Arbeitssprache(n), d) die Vereinbarungen hinsichtlich der Arbeitsweise des EVTZ, insbesondere in Bezug auf die Personalverwaltung, die Einstellungsverfahren und die Gestaltung der Arbeitsverträge, e) die Vereinbarungen hinsichtlich der Finanzbeiträge der Mitglieder sowie der anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln — einschließlich der Finanzregelungen — der einzelnen Mitglieder in Bezug auf den EVTZ, f) die Vereinbarungen hinsichtlich der Haftung der Mitglieder gemäß Artikel 12 Absatz 2, g) die für die Bestimmung der unabhängigen externen Rechnungsprüfer zuständigen Behörden, und h) die Verfahren zur Änderung der Satzung, unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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