Art. 12 – Liquidation, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Haftung

REG_2006_1082 · über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

(1)Sofern in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes vorgesehen ist, gelten bezüglich der Liquidation, der Zahlungsunfähigkeit, der Zahlungseinstellung und vergleichbarer Verfahren für einen EVTZ die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.
(2)Der EVTZ haftet für seine Schulden, gleichviel von welcher Art diese sind. Reichen die Aktiva eines EVTZ nicht aus, um seine Verbindlichkeiten zu decken, so haften seine Mitglieder für die Schulden des EVTZ, gleichviel von welcher Art diese sind, sofern die Haftung eines Mitglieds nicht nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts, dem dieses Mitglied unterliegt, ausgeschlossen oder beschränkt ist; der Anteil eines jeden Mitglieds wird entsprechend seinem Beitrag festgelegt. Die Bestimmungen für diese Beiträge werden in der Satzung festgelegt. Ist die Haftung mindestens eines Mitglieds eines EVTZ nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts, dem dieses Mitglied unterliegt, beschränkt, so können die anderen Mitglieder ihre Haftung ebenfalls in der Satzung beschränken. Die Mitglieder können in der Satzung vorsehen, dass sie nach der Beendigung ihrer Mitgliedschaft in dem EVTZ für Verpflichtungen haften, die sich aus Tätigkeiten des EVTZ während ihrer Mitgliedschaft ergeben. In die Bezeichnung eines EVTZ, dessen Mitglieder beschränkt haften, wird der Zusatz „mit beschränkter Haftung“ aufgenommen. Die Publizität in Bezug auf die Übereinkunft, die Satzung und die Rechnungslegung eines EVTZ, dessen Mitglieder beschränkt haften, muss mindestens der Publizität entsprechen, die für andere juristische Personen vorgeschrieben ist, deren Mitglieder beschränkt haften und die dem Recht des Mitgliedstaats unterliegen, in dem der EVTZ seinen Sitz hat. Ein Mitgliedstaat kann die Registrierung eines EVTZ, dessen Mitglieder beschränkt haften, in seinem Hoheitsgebiet untersagen.
(3)Unbeschadet der finanziellen Verantwortung der Mitgliedstaaten bezüglich der dem EVTZ zur Verfügung gestellten Struktur- und/oder Kohäsionsmittel unterliegen die Mitgliedstaaten in Bezug auf einen EVTZ, dem sie nicht als Mitglied angehören, keiner finanziellen Haftung aufgrund dieser Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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