Art. 10 – Aufbau des EVTZ

REG_2006_1082 · über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

(1)Der EVTZ hat zumindest folgende Organe: a) eine Versammlung, die aus den Vertretern der Mitglieder des Verbunds besteht; b) einen Direktor, der den EVTZ vertritt und für ihn handelt.
(2)Die Satzung kann weitere Organe mit eindeutig festgelegten Befugnissen vorsehen.
(3)Der EVTZ haftet gegenüber Dritten für die Handlungen seiner Organe, und zwar auch dann, wenn solche Handlungen nicht zu den Aufgaben des EVTZ gehören.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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