Art. 7 – Aufgaben

REG_2006_1082 · über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

(1)Der EVTZ führt die Aufgaben aus, die ihm von seinen Mitgliedern im Einklang mit dieser Verordnung übertragen werden. Seine Aufgaben werden in der Übereinkunft festgelegt, auf die sich seine Mitglieder gemäß den Artikeln 4 und 8 verständigen.
(2)Der EVTZ handelt innerhalb der Grenzen der ihm übertragenen Aufgaben, die auf die Erleichterung und Förderung der territorialen Zusammenarbeit zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beschränkt sind und von seinen Mitgliedern davon ausgehend festgelegt werden, dass jede einzelne von ihnen nach dem nationalen Recht jedes Mitglieds in dessen Zuständigkeitsbereich fällt.
(3)Im Einzelnen sind die Aufgaben des EVTZ vornehmlich auf die Umsetzung der Programme oder Projekte für territoriale Zusammenarbeit beschränkt, die durch die Gemeinschaft, insbesondere durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und/oder den Kohäsionsfonds, kofinanziert werden. Der EVTZ kann sonstige spezifische Maßnahmen territorialer Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziels mit oder ohne finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft durchführen. Die Mitgliedstaaten können die Aufgaben, die der EVTZ ohne finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft durchführen kann, einschränken. Zu diesen Aufgaben gehören jedoch zumindest die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 aufgeführten Kooperationsmaßnahmen.
(4)Die dem EVTZ von seinen Mitgliedern übertragenen Aufgaben dürfen nicht die Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder Verpflichtungen zur Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder sonstiger öffentlicher Einrichtungen, etwa der Polizei- und Regelungsbefugnis oder der Befugnisse und Verpflichtungen in den Bereichen Justiz und Außenpolitik betreffen.
(5)Die Mitglieder des EVTZ können einstimmig beschließen, einem seiner Mitglieder die Durchführung der Aufgaben des Verbunds zu übertragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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