Art. 1

REG_2006_1184 · zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen

Die Artikel 81 bis 86 des Vertrags sowie die zu ihrer Anwendung ergangenen Bestimmungen finden vorbehaltlich des Artikels 2 dieser Verordnung auf alle in Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion der in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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