ErwGr. 5

REG_2006_1184 · zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen

Sollen sowohl eine Fehlentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik verhindert als auch die Rechtssicherheit und eine Diskriminierungen ausschließende Behandlung der beteiligten Unternehmen gewährleistet werden, so muss die Kommission vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof ausschließlich zuständig sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen der beiden vorhergehenden Erwägungsgründe bei den in Artikel 81 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüssen und Verhaltensweisen erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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