Art. 2

REG_2006_1185 · zur Kündigung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist(sind), der Regierung der Republik Angola die Kündigung des Abkommens zu notifizieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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