Art. 3

REG_2006_1185 · zur Kündigung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999

(1)Auf Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in dem durch die Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2005 genehmigten Umstellungsplan aufgeführt sind, finden Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und Absatz 4 und Anhang III Nummer 1.1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 keine Anwendung.
(2)Die Kapazität jedes Fischereifahrzeugs, das die Befreiung des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 nutzt, wird als ein mit öffentlichen Mitteln geförderter Flottenabgang angesehen, der den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (5) unterliegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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