ErwGr. 2

REG_2006_1204 · zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1899/2005 des Rates in Bezug auf die Höchstmengen bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens können die in einem Jahr nicht ausgenutzten Mengen in Höhe von bis zu 7 % der jeweiligen in Anhang II des Abkommens festgelegten Höchstmengen auf das Folgejahr übertragen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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