ErwGr. 3

REG_2006_1204 · zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1899/2005 des Rates in Bezug auf die Höchstmengen bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse

Gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens können bis zu 7 % der Höchstmenge für eine bestimmte Erzeugnisgruppe auf andere Erzeugnisgruppen übertragen werden, ferner sind Übertragungen zwischen Erzeugniskategorien bis maximal 25 000 Tonnen zulässig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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