Folgende Änderungen der Spezifikation der geografischen Angabe „Nocciola di Giffoni“ werden genehmigt:
1.In Artikel 4 werden folgende Sätze gestrichen: — „Die Anbau- und Landbewirtschaftungstechniken müssen nach den von den zuständigen Dienststellen der Region Kampanien vorgegebenen Modalitäten angewendet werden.“ — „Innerhalb dieser Grenzen setzt die Region Kampanien in Anbetracht der saisonbedingten Entwicklung und der umweltbedingten Anbaubedingungen jährlich eine einheitliche Durchschnittserzeugung als Richtwert fest.“
— „Die Anbau- und Landbewirtschaftungstechniken müssen nach den von den zuständigen Dienststellen der Region Kampanien vorgegebenen Modalitäten angewendet werden.“
— „Innerhalb dieser Grenzen setzt die Region Kampanien in Anbetracht der saisonbedingten Entwicklung und der umweltbedingten Anbaubedingungen jährlich eine einheitliche Durchschnittserzeugung als Richtwert fest.“
2.In Artikel 5 — erhält der Satz: „Das Ministerium für Agrar-, Ernährungs- und Forstressourcen gibt an, welche Modalitäten bei der Eintragung, der Abgabe der jährlichen Erzeugungsmeldungen und den entsprechenden Bescheinigungen zum Zweck einer ordnungsgemäßen und angemessenen Kontrolle der anerkannten und alljährlich mit geografischer Angabe vermarkteten Erzeugung einzuhalten sind.“ folgende Fassung: „Der Ursprungsnachweis wird außerdem gewährleistet durch die Führung von Produktionsverzeichnissen und die rechtzeitige Meldung der erzeugten Mengen.“ — Folgender Satz wird gestrichen: „Die Beibehaltung geeigneter technischer Bedingungen wie in Artikel 4 beschrieben wird durch die Region Kampanien gewährleistet.“
— erhält der Satz: „Das Ministerium für Agrar-, Ernährungs- und Forstressourcen gibt an, welche Modalitäten bei der Eintragung, der Abgabe der jährlichen Erzeugungsmeldungen und den entsprechenden Bescheinigungen zum Zweck einer ordnungsgemäßen und angemessenen Kontrolle der anerkannten und alljährlich mit geografischer Angabe vermarkteten Erzeugung einzuhalten sind.“ folgende Fassung: „Der Ursprungsnachweis wird außerdem gewährleistet durch die Führung von Produktionsverzeichnissen und die rechtzeitige Meldung der erzeugten Mengen.“
— Folgender Satz wird gestrichen: „Die Beibehaltung geeigneter technischer Bedingungen wie in Artikel 4 beschrieben wird durch die Region Kampanien gewährleistet.“
3.In Artikel 7 erhalten die Sätze „Auf Antrag der betreffenden Erzeuger kann in der Etikettierung ein Bildzeichen verwendet werden. Dieses Bildzeichen entspricht der künstlerischen Darstellung, einschließlich der etwaigen farblichen Grundlage, des besonders ausgestalteten bzw. des spezifischen, unverwechselbaren Logos, das in untrennbarer Verbindung mit der geographischen Angabe verwendet werden muss. Außerdem müssen die für die Ausfuhr bestimmten Partien die Angabe ‚in Italien erzeugt‘ tragen.“ folgende Fassung: „Das Etikett muss das besondere Zeichen für die geschützte geografische Angabe tragen, das aus einem Oval und der Aufschrift ‚Nocciola di Giffoni‘ besteht. Unten rechts sind vereinfacht zwei Haselnüsse übereinander gezeichnet, während sich unten links das nachstehend wiedergegebene Bildzeichen für die geschützte geografische Angabe befindet.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025
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