REG_2006_1287 · zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie
Die Regelung der Richtlinie 2004/39/EG betreffend die Transparenzanforderungen bei Geschäften mit Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, will gewährleisten, dass die Anleger angemessen über das tatsächliche Ausmaß der aktuellen und potenziellen Geschäfte mit diesen Aktien informiert sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Geschäfte über geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme („Multilateral Trading Facilities“, nachfolgend „MTF“ genannt), systematische Internalisierer oder außerhalb dieser Handelsplätze getätigt werden. Diese Anforderungen sind Bestandteil eines größeren Rahmens an Vorschriften, die den Wettbewerb zwischen den Handelsplätzen bei der Ausführung von Dienstleistungen fördern sollen, um die Auswahl für die Anleger zu erhöhen, Innovationen zu fördern, die Transaktionskosten zu senken und die Effizienz des Preisbildungsprozesses europaweit zu steigern. Dieser Rahmen ist von einem hohen Grad an Transparenz geprägt, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Handelsplätzen sicherzustellen, so dass der Preisbildungsmechanismus bei bestimmten Aktien nicht durch eine fragmentierte Liquidität Schaden nimmt und die Anleger folglich keine Nachteile erleiden. Auf der anderen Seite wird in der Richtlinie eingeräumt, dass es Umstände geben kann, unter denen Ausnahmen von den Vorhandels-Transparenzvorschriften bzw. ein Aufschub der Nachhandels-Transparenzvorschriften erforderlich werden können. In dieser Verordnung werden die Einzelheiten dieser Umstände dargelegt. Gleichzeitig sollen sowohl ein hohes Transparenzniveau als auch die Tatsache gewährleistet werden, dass die Liquidität auf den Handelsplätzen und anderenorts nicht als unbeabsichtigte Folge von Verpflichtungen zur Offenlegung von Geschäften und folglich durch das Veröffentlichen von Risikopositionen untergraben wird.
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