ErwGr. 9

REG_2006_1287 · zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie

Die zuständigen Behörden sollten die Gestaltung und die Einführung von Vorkehrungen für den Austausch von Meldedaten untereinander koordinieren. Den zuständigen Behörden steht es wiederum frei, diese Fragen mit dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zu erörtern. Die zuständigen Behörden sollten der Kommission Bericht erstatten, die sodann den Europäischen Wertpapierausschuss über diese Vorkehrungen unterrichten sollte. Im Rahmen der Koordinierung sollten die zuständigen Behörden darauf achten, dass die Tätigkeiten der Wertpapierfirmen effizient zu überwachen sind, so dass sichergestellt wird, dass sie ehrlich, redlich, professionell und auf eine Art und Weise handeln, die die Integrität des Marktes in der Gemeinschaft fördert. Auch sind Entscheidungen erforderlich, die auf einer sorgfältigen Kosten-Nutzen-Analyse basieren. Zudem sollten die Behörden darauf achten, dass die Verwendung der Meldedaten lediglich zur Erfüllung der eigenen Aufgaben der zuständigen Behörden gewährleistet ist und dass schließlich wirksame und bindende Verwaltungsvereinbarungen für jedes gemeinsame System getroffen werden, die als erforderlich erachtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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