Art. 12

REG_2006_1320 · mit Bestimmungen für den Übergang auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates

(1)Ausgaben für die in Artikel 85 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannte Ex-ante-Bewertung des neuen Programmplanungszeitraums können bis zu dem Termin gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 vom EAGFL, Abteilung Garantie, für den derzeitigen Programmplanungszeitraum übernommen werden, vorausgesetzt, die in Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 genannte Obergrenze von 1 % wird eingehalten.
(2)Ausgaben für die in Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 genannte Ex-post-Bewertung des derzeitigen Programmplanungszeitraums können im Rahmen der Komponente technische Hilfe der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum im neuen Programmplanungszeitraum gefördert werden, vorausgesetzt, sie entsprechen Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und das Programm enthält eine diesbezügliche Bestimmung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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