Art. 2

REG_2006_1320 · mit Bestimmungen für den Übergang auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)„Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, kofinanzierte Maßnahmen“: Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, kofinanziert werden und in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 anwendbar sind;
b)„aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung und/oder Abteilung Garantie, kofinanzierte Maßnahmen“: i) Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, kofinanziert werden, in allen Mitgliedstaaten anwendbar sind und unter die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 fallen; ii) Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Leader gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999; iii) Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, kofinanziert werden, in den neuen Mitgliedstaaten anwendbar sind und unter die Artikel 29 bis 32 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 fallen;
c)„neue Mitgliedstaaten“: Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei;
d)„derzeitiger Programmplanungszeitraum“: der Programmplanungszeitraum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, der am 31. Dezember 2006 endet;
e)„neuer Programmplanungszeitraum“: der Programmplanungszeitraum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, der am 1. Januar 2007 beginnt;
f)„Verpflichtungen“: rechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber den Begünstigten der Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums;
g)„Zahlungen“: Zahlungen der Mitgliedstaaten an die Begünstigten der Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums;
h)„Mehrjahresverpflichtungen“: i) Verpflichtungen, die sich auf folgende Maßnahmen beziehen: Vorruhestandsregelungen für Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitskräfte, Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen, Unterstützung von Landwirten bei der Übernahme von Standards, Unterstützung der Landwirte bei der Sicherung der Lebensmittelqualität, Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen, Unterstützung für Semi-Subsistenzbetriebe und Unterstützung bei der Gründung von Erzeugergemeinschaften; ii) Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Förderung in Form von Zinsvergünstigungen, die Förderung in Form von Leasing und die Förderung der Niederlassung von Junglandwirten, wenn die einmalige Prämie gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in mehreren Raten über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, gerechnet von der Auszahlung der ersten Rate an, gezahlt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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