Art. 3

REG_2006_1320 · mit Bestimmungen für den Übergang auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates

(1)Zahlungen, die zwischen dem 16. Oktober und dem 31. Dezember 2006 für den derzeitigen Programmplanungszeitraum geleistet werden, können nur dann aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (7) gefördert werden, wenn sie nach Abschluss der gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 der genannten Verordnung genehmigten Zahlungen erfolgen. Die förderfähigen Zahlungen gemäß Unterabsatz 1 müssen der Kommission bis 31. Januar 2007 mitgeteilt werden, unabhängig davon, ob diese das betreffende Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum bewilligt hat. Die Kommission leistet die Zahlungen jedoch erst nach der Genehmigung des betreffenden Programms.
(2)Ausgaben im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die im derzeitigen Programmplanungszeitraum eingegangen werden und für die Zahlungen nach dem 31. Dezember 2006 geleistet werden müssen, können im neuen Programmplanungszeitraum vom ELER übernommen werden. Zahlungen, die sich auf andere als Mehrjahresverpflichtungen beziehen, die bis 31. Dezember 2006 eingegangen werden, müssen den Förderkriterien für den neuen Programmplanungszeitraum entsprechen, insoweit sie über den 31. Dezember 2008 hinausreichen. Die Entwicklungsprogramme für den neuen Programmplanungszeitraum müssen eine die in Unterabsatz 1 genannten Ausgaben betreffende Bestimmung enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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