Art. 6

REG_2006_1320 · mit Bestimmungen für den Übergang auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates

(1)Die Ausgaben für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ausgleichszulagen in den benachteiligten Gebieten der neuen Mitgliedstaaten, die sich spätestens auf das Jahr 2006 beziehen, können bis zum Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben des derzeitigen Programmplanungszeitraums gemeldet werden. Wird der für das Programm und/oder die Maßnahme bereitgestellte Betrag vor dem in Unterabsatz 1 genannten Endtermin, aber nach dem 1. Januar 2007 ausgeschöpft, so können die noch nicht getätigten Ausgaben für Verpflichtungen, die sich spätestens auf das Jahr 2006 beziehen, im neuen Programmplanungszeitraum vom ELER übernommen werden, wenn das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum für den neuen Programmplanungszeit eine diese Ausgaben betreffende Bestimmung enthält.
(2)Die Ausgaben für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ausgleichszulagen in den benachteiligten Gebieten der neuen Mitgliedstaaten für die Jahre 2007 und 2008 werden vom ELER gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 übernommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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