Art. 7

REG_2006_1320 · mit Bestimmungen für den Übergang auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates

(1)Die Ausgaben für andere Mehrjahresverpflichtungen als diejenigen für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen, für die Zahlungen nach dem Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben des derzeitigen Programmplanungszeitraums geleistet werden müssen, können vom ELER im neuen Programmplanungszeitraum übernommen werden.
(2)Die Ausgaben gemäß Absatz 1 werden im neuen Programmplanungszeitraum wie folgt vom ELER übernommen: a) ab dem Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben für den derzeitigen Programmplanungszeitraum, wenn nach diesem Zeitpunkt weitere Zahlungen erfolgen, oder b) von einem Zeitpunkt an, der vor dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt, aber nach dem 1. Januar 2007 liegt, wenn der für das Programm und/oder die Maßnahme bereitgestellte Betrag bereits ausgeschöpft ist. Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für den neuen Programmplanungszeitraum müssen eine die in Absatz 1 genannten Ausgaben betreffende Bestimmung enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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