ErwGr. 3

REG_2006_1367 · über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft

Am 25. Juni 1998 hat die Gemeinschaft das Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Århus-Übereinkommen“) unterzeichnet. Die Gemeinschaft hat das Århus-Übereinkommen am 17. Februar 2005 (5) genehmigt. Die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sollten mit den Bestimmungen des Übereinkommens vereinbar sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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