Art. 1

REG_2006_1460 · zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 hinsichtlich der Übergangsregelung für die endgültigen Mittelzuweisungen für die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen

Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 gelten für das Haushaltsjahr 2006 für diejenigen Mitgliedstaaten, für die das Weinwirtschaftsjahr 2005/06 das zweite Anwendungsjahr der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung darstellt, keine Bedingungen für die Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung. Diese Mitgliedstaaten können bis spätestens 15. Oktober 2006 den Gesamtbetrag der Ausgaben, die sie der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b der genannten Verordnung gemeldet haben, auszahlen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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