Art. 1

REG_2006_1542 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen im Rahmen der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker

Die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 3 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Bei jedem Unternehmen gilt der Teil der Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsiruperzeugung des Wirtschaftsjahrs 2006/07, der im Rahmen der Quoten gemäß Anhang IV erzeugt wird und die nach Absatz 2 dieses Artikels festgesetzte Schwelle übersteigt, als im Sinne von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aus dem Markt genommen, oder er wird auf vor dem 31. Januar 2007 zu stellenden Antrag des betreffenden Unternehmens ganz oder teilweise als nicht quotengebundene Erzeugung im Sinne von Artikel 12 der genannten Verordnung betrachtet. (2) Die in Absatz 1 genannte Schwelle wird für jedes Unternehmen festgesetzt durch Multiplikation der in Absatz 1 erwähnten Quote des Unternehmens mit der Summe der folgenden Koeffizienten: a) dem in Anhang I für den betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Koeffizienten; b) dem Koeffizienten, der bestimmt wird durch Division der Summe aller Quoten, auf die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das Wirtschaftsjahr 2006/07 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 verzichtet wurde, durch die Summe der Quoten, die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat festgesetzt sind. Die Kommission setzt diesen Koeffizienten spätestens am 15. Oktober 2006 fest. Übersteigt die Summe der Koeffizienten jedoch 1,0000, so entspricht die Schwelle der in Absatz 1 genannten Quote.“
2.Dem Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der Pauschalbetrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1554/2001 wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Oktober 2006 auf 34,19 EUR/Tonne festgesetzt.“
3.Dem Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Überschreiten die gemäß diesem Absatz zugeteilten Übergangsquoten bei einem bestimmten Unternehmen die Erzeugung im Rahmen des Wirtschaftsjahres 2006/07, so kann der Mitgliedstaat diesem Unternehmen die Restmenge dieser Quoten für das Wirtschaftsjahr 2007/08 zuteilen.“
4.Am Ende von Kapitel I wird folgender Artikel 10a eingefügt: „Artikel 10a Fusion oder Veräußerung eines Unternehmens Auf Antrag der betreffenden Unternehmen werden die in Anhang V Abschnitte II und III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Maßnahmen abweichend von Abschnitt V desselben Anhangs bei Fusion oder Veräußerung zwischen dem 1. Juli und dem 30. September 2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wirksam.“
5.Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang IV angefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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