Art. 10a – Fusion oder Veräußerung eines Unternehmens

REG_2006_1542 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen im Rahmen der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker

Auf Antrag der betreffenden Unternehmen werden die in Anhang V Abschnitte II und III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Maßnahmen abweichend von Abschnitt V desselben Anhangs bei Fusion oder Veräußerung zwischen dem 1. Juli und dem 30. September 2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wirksam.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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