Art. 2

REG_2006_1610 · zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 327/98 und der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 hinsichtlich bestimmter, im Rahmen der Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis für die Tranche des Monats Juli 2006 erteilter Einfuhrlizenzen

(1)Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 können die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Einfuhrlizenzen für die Einfuhr von Reis verwendet werden, der unter die ersten sechs Ziffern des auf der betreffenden Lizenz aufgeführten KN-Codes fällt.
(2)Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 können die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Einfuhrlizenzen, die für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4148 und 09.4166 erteilt wurden, unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in allen Drittländern verwendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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