Art. 3

REG_2006_1610 · zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 327/98 und der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 hinsichtlich bestimmter, im Rahmen der Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis für die Tranche des Monats Juli 2006 erteilter Einfuhrlizenzen

(1)Feld 44 der Zollanmeldungen für die gemäß der vorliegenden Verordnung getätigten Einfuhren trägt folgenden Vermerk: „Einfuhr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1610/2006 der Kommission“.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf elektronischem Wege bis zum 15. Februar 2007 folgende Angaben mit: a) Menge (in Tonnen) der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Codes der Kombinierten Nomenklatur, b) Nummer und Erteilungsdatum der Lizenz, in deren Rahmen die Einfuhr erfolgt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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