Art. 2

REG_2006_1643 · mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Unterstützung bei der Ausfuhr von Rindfleisch, dem bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann

Bei Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten wird die in Artikel 3 geregelte Nämlichkeitsbescheinigung erteilt und zwar auf Antrag des Beteiligten sowie auf Vorlage der in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission (6) genannten Ausfuhrlizenz und eines veterinärärztlichen Zeugnisses mit Angabe des Schlachtdatums der Tiere, aus denen die unter Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 genannten Erzeugnisse stammen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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