Art. 4

REG_2006_1643 · mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Unterstützung bei der Ausfuhr von Rindfleisch, dem bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann

(1)Die Nämlichkeitsbescheinigung und ihre Kopien werden von der Zollstelle, bei der die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt werden, ausgestellt.
(2)Die in Absatz 1 genannte Zollstelle versieht das Original der Bescheinigung in dem hierfür vorgesehenen Feld mit ihrem Sichtvermerk und händigt es dem Beteiligten aus; eine Kopie verbleibt bei der Zollstelle.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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