ErwGr. 3

REG_2006_1643 · mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Unterstützung bei der Ausfuhr von Rindfleisch, dem bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann

Diese Nämlichkeitsbescheinigungen dürfen nur für die Menge von 5 000 Tonnen ausgestellt werden, denen diese Behandlung zugute kommt. Daher ist es notwendig, dass die Genehmigung der Kommission vorliegt, bevor eine Ausfuhrlizenz für das in Frage kommende Fleisch ausgestellt wird. Auch ist es angezeigt, keine Toleranz im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5) für die Menge gelten zu lassen, die über die in der erteilten Lizenz aufgeführte Menge hinausgeht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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