Anhang III – Format für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission über Daten zu Freisetzungen und Verbringungen

REG_2006_166 · über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates

Referenzjahr
Bezeichnung der Betriebseinrichtung
Name der Muttergesellschaft Name der Betriebseinrichtung Kennnummer der Betriebseinrichtung Straße Stadt/Gemeinde Postleitzahl Land Koordinaten des Standortes Flusseinzugsgebiet ( 1) NACE-Code (4-stellig) Wirtschaftliche Haupttätigkeit Produktionsvolumen (fakultativ) Zahl der Anlagen (fakultativ) Zahl der jährlichen Betriebsstunden (fakultativ) Beschäftigtenzahl (fakultativ) Textfeld für Informationen oder Internetadressen, die von der Betriebseinrichtung oder der Muttergesellschaft gemeldet werden (fakultativ)
Sämtliche Anhang-I-Tätigkeiten der Betriebseinrichtung (gemäß dem Kodierungssystem von Anhang I und dem IVU-Code, sofern verfügbar)
Tätigkeit 1 (Haupttätigkeit gemäß Anhang I) Tätigkeit 2 Tätigkeit N
Daten zu Freisetzungen in die Luft für jeden Schadstoff in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) überschreiten Freisetzungen in die Luft
Schadstoff 1 Schadstoff 2 Schadstoff N M: gemessen; verwendete Analysemethode C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode E: Schätzung T insgesamt in kg/Jahr A: versehentlich in kg/Jahr
Daten zu Freisetzungen in Wasser für jeden Schadstoff in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) überschreiten Freisetzungen in Gewässer
Schadstoff 1 Schadstoff 2 Schadstoff N M: gemessen; verwendete Analysemethode C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode E: Schätzung T: insgesamt in kg/Jahr A: versehentlich in kg/Jahr
Daten zu Freisetzungen in den Boden für jeden Schadstoff in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) überschreiten Freisetzungen in den Boden
Schadstoff 1 Schadstoff 2 Schadstoff N M: gemessen; verwendete Analysemethode C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode E: Schätzung T: insgesamt in kg/Jahr A: versehentlich in kg/Jahr
Verbringung von für die Abwasserbehandlung bestimmten Schadstoffen außerhalb des Standortes in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) überschreiten
Schadstoff 1 Schadstoff 2 Schadstoff N M: gemessen; verwendete Analysemethode C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode E: Schätzung in kg/Jahr
Verbringung gefährlicher Abfälle außerhalb des Standortes in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Artikel 5) überschreiten
Innerhalb des Landes: zur Verwertung (R) M: gemessen; verwendete Analysemethode C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode E: Schätzung in t/Jahr
Innerhalb des Landes: zur Beseitigung (D) M: gemessen; verwendete Analysemethode C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode E: Schätzung in t/Jahr
In andere Länder: zur Verwertung (R) Name des verwertenden Unternehmens Anschrift des verwertenden Unternehmens Anschrift des Verwertungsstandorts, der die Lieferung erhält M: gemessen; verwendete Analysemethode C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode E: Schätzung in t/Jahr
In andere Länder: zur Beseitigung (D) Name des beseitigenden Unternehmens Anschrift des beseitigenden Unternehmens Anschrift des Beseitigungsstandorts, der die Lieferung erhält M: gemessen; verwendete Analysemethode C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode E: Schätzung in t/Jahr
Verbringung ungefährlicher Abfälle außerhalb des Standortes in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Artikel 5) überschreiten
zur Verwertung (R) M: gemessen; verwendete Analysemethode C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode E: Schätzung in t/Jahr
zur Beseitigung (D) M: gemessen; verwendete Analysemethode C: berechnet; verwendete Berechnungsmethode E: Schätzung in t/Jahr
Für Anträge der Öffentlichkeit zuständige Behörde: Name Straße Stadt/Gemeinde Tel.-Nr. Fax-Nr. E-Mail-Adresse
(1)Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). Geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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