Art. 11 – Vertraulichkeit

REG_2006_166 · über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates

Werden Informationen von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (10) vertraulich behandelt, so gibt der Mitgliedstaat in seinem Bericht gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung für jedes Berichtsjahr und für jede Betriebseinrichtung, für die Vertraulichkeit in Anspruch genommen wird, getrennt an, welche Art von Informationen aus welchem Grund zurückgehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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