Art. 9 – Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung

REG_2006_166 · über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates

(1)Die Betreiber müssen für jede Betriebseinrichtung, die den Meldepflichten gemäß Artikel 5 unterliegt, die Qualität der übermittelten Informationen gewährleisten.
(2)Die zuständigen Behörden prüfen die Qualität der von den in Absatz 1 genannten Betreibern übermittelten Daten insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit.
(3)Die Kommission koordiniert die Arbeiten für die Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung in Absprache mit dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss.
(4)Die Kommission kann Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren verabschieden. Diese Leitlinien müssen gegebenenfalls mit international anerkannten Verfahren übereinstimmen und mit anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vereinbar sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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