Art. 7 – Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

REG_2006_166 · über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten legen im Hinblick auf die Anforderungen gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels eine Frist fest, bis zu der alle Betreiber sämtliche in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Daten und die in Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 genannten Informationen an ihre zuständige Behörde übermitteln müssen.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege und unter Verwendung des Formats von Anhang III gemäß folgendem Zeitplan sämtliche in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Daten: a) für das erste Berichtsjahr innerhalb von 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres; b) für alle nachfolgenden Berichtsjahre innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Berichtsjahres. Erstes Berichtsjahr ist das Jahr 2007.
(3)Die Kommission wird mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen innerhalb der folgenden Fristen in das Europäische PRTR aufnehmen: a) für das erste Berichtsjahr innerhalb von 21 Monaten nach Ende des Berichtsjahres; b) für alle nachfolgenden Berichtsjahre innerhalb von 16 Monaten nach Ende des Berichtsjahres.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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