Art. 4 – Aufbau und Struktur

REG_2006_166 · über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates

(1)Die Kommission veröffentlicht das Europäische PRTR mit Daten in aggregierter und nicht aggregierter Form, so dass Freisetzungen und Verbringungen nach verschiedenen Kriterien gesucht und bestimmt werden können wie z. B. nach: a) Betriebseinrichtung, einschließlich gegebenenfalls der Muttergesellschaft dieser Betriebseinrichtung, und geografischen Standort, einschließlich des Flusseinzugsgebiets; b) Tätigkeit; c) Vorkommen auf Ebene der Mitgliedstaaten oder auf Gemeinschaftsebene; d) entweder Schadstoff oder Abfall; e) allen Umweltmedien (Luft, Wasser, Boden), in die der Schadstoff freigesetzt wird; f) Verbringungen von Abfällen außerhalb des Standorts und gegebenenfalls Bestimmungsort; g) Verbringungen von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen außerhalb des Standorts; h) diffusen Quellen; i) Eigentümer oder Betreiber der Betriebseinrichtung.
(2)Das Europäische PRTR wird so aufgebaut, dass sich der Zugang der Öffentlichkeit so einfach wie möglich gestaltet und die Informationen unter normalen Bedingungen kontinuierlich und leicht zugänglich über das Internet und andere elektronische Medien abgerufen werden können. Dabei ist auch die Möglichkeit einer künftigen Erweiterung des Systems zu berücksichtigen, und es werden sämtliche Daten der vergangenen Berichtsjahre aufgenommen, wobei mindestens die letzten zehn Berichtsjahre erfasst werden müssen.
(3)Das Europäische PRTR wird Verknüpfungen enthalten zu: a) den nationalen PRTR von Mitgliedstaaten; b) sonstigen relevanten, öffentlich zugänglichen Datenbanken im Zusammenhang mit PRTR, einschließlich nationalen PRTR anderer Vertragsparteien des Protokolls, und sofern möglich zu Datenbanken anderer Länder; c) Internetseiten, soweit vorhanden, und Links, die von Betriebseinrichtungen freiwillig bereitgestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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