ErwGr. 3

REG_2006_1667 · über Glukose und Laktose

Glukose, die unter die Unterpositionen 1702 30 91 , 1702 30 99 und 1702 40 90 der Kombinierten Nomenklatur fällt, und Laktose, die unter die Unterposition 1702 19 00 der Kombinierten Nomenklatur fällt, gehören jedoch zum Anhang I des Vertrages und unterliegen daher der Handelsregelung mit dritten Ländern, die im Rahmen der für sie geltenden gemeinsamen Marktorganisation vorgesehen ist, während chemisch reine Glukose und Laktose nicht unter Anhang I des Vertrages fallen und der Zollregelung unterliegen, deren wirtschaftliche Auswirkung sehr verschieden sein kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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