ErwGr. 6

REG_2006_1667 · über Glukose und Laktose

Im Vertrag sind die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht in besonderen Bestimmungen vorgesehen. Daher ist es angezeigt, die notwendigen Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 308 des Vertrages zu treffen. Die geeignetsten Maßnahmen darin, auf chemisch reine Glukose die für die übrige Glukose durch die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (6), vorgesehene Regelung auszudehnen und auf chemisch reine Laktose die für die übrige Laktose durch die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (7) auszudehnen —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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