Art. 3

REG_2006_1667 · über Glukose und Laktose

Wenn die Regelung für Glukose und Glukosesirup oder für Laktose und Laktosesirup der Unterpositionen 1702 30 91 , 1702 30 99 , 1702 40 90 sowie 1702 19 00 der Kombinierten Nomenklatur aufgrund von Artikel 37 des Vertrages oder nach den in Durchführung des genannten Artikels festgelegten Verfahren geändert wird, werden diese Änderungen jeweils auch auf Glukose und Glukosesirup bzw. Laktose und Laktosesirup der Unterpositionen 1702 30 51 , 1702 30 59 sowie 1702 11 00 der Kombinierten Nomenklatur ausgedehnt, es sei denn, dass nach denselben Verfahren andere Maßnahmen getroffen werden, welche eine Harmonisierung der Regelung für diese Erzeugnisse mit der Regelung für die genannten Erzeugnisse erlauben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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