Anhang II – FÖRDERUNGSBEDINGUNGEN FÜR ZUSATZINFRASTRUKTUR GEMÄSS ARTIKEL 2 BUCHSTABE h UND ARTIKEL 5 ABSATZ 2

REG_2006_1692 · zur Aufstellung des zweiten „Marco Polo“-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Marco Polo II“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003

1.Zusatzinfrastruktur ist im Rahmen dieses Programms förderungswürdig, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Aktion erfordert Infrastrukturmaßnahmen für die rechtzeitige Durchführung einer Transportdienstleistung, die Güterverkehr von der Straße verlagert oder die Güterverkehr auf der Straße vermeidet; b) die Infrastrukturmaßnahmen sind innerhalb von 24 Monaten ab dem Beginn der Aktion abgeschlossen; c) die Verkehrsdienstleistung oder die Straßenverkehrsvermeidung beginnen innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Infrastrukturmaßnahmen; zusätzlich gilt für Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung, dass die vereinbarte Gesamtvermeidung innerhalb der Dauer des Fördervertrags erreicht wird; d) die Beachtung einschlägiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere in Bezug auf die Umwelt.
a)Die Aktion erfordert Infrastrukturmaßnahmen für die rechtzeitige Durchführung einer Transportdienstleistung, die Güterverkehr von der Straße verlagert oder die Güterverkehr auf der Straße vermeidet;
b)die Infrastrukturmaßnahmen sind innerhalb von 24 Monaten ab dem Beginn der Aktion abgeschlossen;
c)die Verkehrsdienstleistung oder die Straßenverkehrsvermeidung beginnen innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Infrastrukturmaßnahmen; zusätzlich gilt für Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung, dass die vereinbarte Gesamtvermeidung innerhalb der Dauer des Fördervertrags erreicht wird;
d)die Beachtung einschlägiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere in Bezug auf die Umwelt.
2.Die Höchstdauer des Vertrags, der für jede der in Artikel 5 genannten Aktionsarten abgeschlossen wird, darf um den für den Abschluss der Infrastrukturmaßnahmen notwendigen Zeitraum verlängert werden, insgesamt aber 74 Monate nicht überschreiten.
3.Wird die Förderung von Infrastruktur im Rahmen des Programms beantragt, ist die Förderung derselben Infrastruktur durch andere Gemeinschaftsprogramme, insbesondere die Förderung im Rahmen der Entscheidung Nr. 1692/96/EG, ausgeschlossen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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