Art. 15 – Zusätzliche Bedingungen für privatrechtliche Einrichtungen

REG_2006_1737 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft

Benennen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 privatrechtliche Einrichtungen, so stützt die Kommission ihre Entscheidung über deren Genehmigung auf folgende von den Einrichtungen vorgelegten Nachweise:
a)im Hinblick auf ihre technische und berufliche Qualifikation Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung ihrer Führungskräfte;
b)im Hinblick auf ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 ausgestellte staatliche Bürgschaft und entsprechende Bankerklärungen oder Nachweise einer einschlägigen Berufshaftpflichtversicherung oder Bilanzen bzw. Bilanzauszüge mindestens der letzten beiden Geschäftsjahre, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem die Einrichtung ansässig ist, gesetzlich vorgeschrieben ist;
c)im Hinblick auf ihre Befähigung zur Durchführung der Haushaltsvollzugsaufgaben nach innerstaatlichem Recht Belege für ihre Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister oder eine eidliche Erklärung oder Bescheinigung, Mitgliedschaft in einer einschlägigen Organisation, ausdrückliche Vollmacht oder Eintragung in das Mehrwertsteuerregister;
d)Nichtzutreffen der in Artikel 93 und 94 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 genannten Fälle;
e)Zustimmung zu einer Buchprüfung durch den Rechnungshof.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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