Art. 17 – Aufgaben der zuständigen Stellen

REG_2006_1737 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft

Die zuständigen Stellen haben folgende Aufgaben:
a)Sie führen regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die nach der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 zu finanzierenden Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
b)Sie ergreifen geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und leiten erforderlichenfalls gerichtliche Schritte ein, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen.
c)Sie stellen der Kommission alle von ihr angeforderten Informationen zur Verfügung.
d)Sie nehmen die finanziellen Zuschüsse der Gemeinschaft entgegen.
e)Sie führen Konten, führen Buch über Ein- und Ausgang der Zuschüsse zum nationalen Programm und bewahren alle Rechnungen und gleichwertigen Buchungsbelege zum Nachweis der Kosten des Programms auf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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