Art. 19 – Inhalt

REG_2006_1737 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft

(1)Die nationalen Programme und Anpassungen dieser Programme gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 enthalten die in Anhang IV aufgeführten Informationen und Belege. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die nationalen Programme und entsprechende Anpassungen auf Papier und in elektronischer Form und verwenden dafür die in diesem Anhang beschriebenen Formate.
(2)Alle in Artikel 4, Artikel 5, Artikel 6 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 vorgesehenen Tätigkeiten, für die ein finanzieller Zuschuss der Gemeinschaft beantragt wird, sind im nationalen Programm als Einzelanträge aufzuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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