Art. 2 – Netz systematisch angeordneter Beobachtungspunkte und Monitoring

REG_2006_1737 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft

(1)Das Netz systematisch angeordneter Beobachtungspunkte, im Folgenden als „Level-I-Punkte“ bezeichnet, besteht aus einem 16 × 16 km-Raster, das das gesamte Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats erfasst, im Folgenden als „das Raster“ bezeichnet, und wird dazu genutzt, in jährlichen Studien den Kronenzustand zu untersuchen. Die Studien werden unter Anwendung der in Anhang I Kapitel 2 beschriebenen Verfahren durchgeführt.
(2)Beobachtungen werden an jedem Schnittpunkt vorgenommen, der auf eine bewaldete Fläche fällt.
(3)Die Mitgliedstaaten können zur Erfassung repräsentativer Daten auf nationaler oder regionaler Ebene dichtere Netze verwenden als das Netz der Level-I-Punkte, sofern dies für die Erstellung ihrer Jahresberichte gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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