Art. 5 – Einrichtung von Beobachtungsflächen für die intensive Überwachung

REG_2006_1737 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft

(1)Das von den Mitgliedstaaten eingerichtete Netz von Dauerbeobachtungsflächen, im Folgenden als „Level-II-Flächen“ bezeichnet, dient der intensiven und ständigen Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Waldökosysteme. Die Anzahl der für dieses Netz ausgewählten Level-II-Flächen ist für jeden Mitgliedstaat auf 15 Flächen begrenzt. Allerdings können die Mitgliedstaaten eine größere Anzahl von Level-II-Flächen wählen, sofern diese Anzahl 20 % der nationalen Level-I-Punkte nicht überschreitet.
(2)Sobald eine neue oder zusätzliche Level-II-Fläche festgelegt wird, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bei der ersten Übertragung von Daten zu dieser Fläche eine Übersicht über die Auswahlkriterien und eine vollständige Liste aller Flächen, einschließlich Basisdaten wie Standort, d. h. Länge, Breite und Höhe, Arten sowie allgemeine Informationen zu jeder eingerichteten Level-II-Fläche in standardisiertem Format.
(3)Die Level-II-Flächen werden anhand der in Anhang I Kapitel 1 beschriebenen gemeinsamen Methoden ausgewählt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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