Art. 6 – Monitoring

REG_2006_1737 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft

Die intensive und ständige Überwachung der Waldökosysteme umfasst folgende Arbeiten:
a)ständige Aufzeichnung des Zustands der Baumkronen, Messungen der Blattchemie und Zuwachsveränderungen auf jeder Level-II-Fläche gemäß Anhang I Kapitel 2, 3 und 4;
b)Messungen der Depositionschemie, Meteorologie und chemischen Zusammensetzung der Bodenlösung sowie Bewertung der Bodenvegetation auf mindestens 10 % der Level-II-Beobachtungsflächen gemäß Anhang I Kapitel 5 bis 8;
c)gegebenenfalls andere Monitoringtätigkeiten wie Bewertung der Luftqualität, sichtbare Ozonschäden und Waldstreu sowie phänologische Beobachtungen gemäß Anhang I Kapitel 9 bis 12.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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