Art. 7 – Datenübermittlung

REG_2006_1737 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft

(1)Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jährlich bis zum 15. Dezember sämtliche während des vorausgegangenen Jahres für jede Level-II-Fläche erfassten Daten anhand der in Anhang I Kapitel 14 beschriebenen Verfahren und Formulare. Zusätzlich zu diesen Daten übermitteln die Mitgliedstaaten einen Begleitbericht mit Hintergrundinformationen zu den verwendeten Monitoringmethoden. Dieser Bericht wird in Einklang mit Anhang I Kapitel 13 und Kapitel 14 Punkt IV.1 erstellt. Für die Übermittlung von Daten gemäß dem ersten Unterabsatz sind die in Anhang I Kapitel 15 enthaltenen Anweisungen und Codes zu verwenden.
(2)Daten zu Flächen, die sich in Privatbesitz befinden, werden anhand der Breite- und Längekoordinaten georeferenziert und zumindest bis auf Grad und Minute genau ausgedrückt. Alle anderen Daten werden anhand der Breite- und Längekoordinaten georeferenziert und bis auf Grad, Minute und Sekunde genau ausgedrückt.
(3)Der Teil des Begleitberichts, in dem die Monitoringmethoden beschrieben werden, behält seine Gültigkeit, bis diese Methoden geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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