Art. 10 – Ergänzende Informationen

REG_2006_1737 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft

Zusätzlich zu den in Artikel 9 aufgeführten gemeinsamen Kerndaten unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich ergänzende Informationen zu Waldbränden, die Gebiete von mindestens 50 Hektar betreffen.
Solche ergänzende Informationen beschreiben den Umfang der Schäden (geringe, mittlere oder hohe Schäden) und enthalten Angaben zum Standort.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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