Art. 11 – Bewertung von Projektvorschlägen

REG_2006_1737 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft

Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 unterbreiteten Vorschläge für Studien, Experimente und Demonstrationsprojekte sowie Prüfungen auf der Grundlage einer Pilotphase, im Folgenden als „Projektvorschläge“ bezeichnet, werden von der Kommission anhand der in Anhang III festgelegten Kriterien bewertet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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