Art. 8 – Erfasste Informationen

REG_2006_1737 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft

(1)Das Europäische Waldbrandinformationssystem (EFFIS) wird von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission betrieben.
(2)Folgende Daten werden in EFFIS aufgezeichnet: a) die gemäß Artikel 9 übermittelten gemeinsamen Kerndaten; b) zusätzliche, gemäß Artikel 10 übermittelte Daten zu Waldbränden, die Gebiete von mindestens 50 Hektar betreffen; c) im Rahmen des europäischen Vorwarnsystems für Waldbrände (EFFRFS) bereitgestellte Informationen der Gemeinsamen Forschungsstelle zur Brandprognose und im Rahmen des Europäischen Bewertungssystems für Waldbrandschäden (EFFDAS) durch die Gemeinsame Forschungsstelle erfasste Daten für Kartierung und Bewertung der Schäden durch Brände, die ein Gebiet von mindestens 50 Hektar betreffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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