Art. 23 – Nachweis der Ausgaben

REG_2006_1737 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft

Die Ausgaben sind durch Originalunterlagen wie Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachzuweisen.
Die Originalunterlagen werden nicht der Erklärung über die Ausgaben beigefügt. Die zuständige Stelle wird der Kommission auf Anfrage jedoch alle Einzelheiten, einschließlich der Rechnungen, die die Kommission zur Bewertung der Ausgaben gegebenenfalls benötigt, zur Verfügung stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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